Übernimmt eine Ausführungsfirma auch Planungsleistungen wie es gerade im Hausgartenbereich häufig vorkommt, gilt für diese Planungsleistungen nicht die Gewährleistungsfrist nach VOB, sondern nach BGB von 5 Jahren. Die „planende“ Firma muß auch die Planungsrisiken mit übernehmen und genaue Untersuchungen über den Baugrund, die Boden- und Grundwasserverhältnisse machen sowie alle technischen Vorschriften und Richtlinien bei ihrer Planung berücksichtigen.
Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 11. Juli 1996 - Az.: 5 U 18/96, IBR 97, 61 - in einem Fall, bei dem eine Firma die Neugestaltung einer Terrassen geplant und dann ausgeführt hatte. Sie mußte für Schäden haften, die nach über 3 Jahren aufgetreten waren, weil die Firma die vorhandene Betonplatte nur optisch und mit einfachen Hilfsmitteln begutachtet hatte wie dies im Rahmen der VOB erforderlich und ausreichend ist. Im Rahmen ihrer Planungsaufgabe gehen die Untersuchungsaufgaben viel weiter: die Firma hätte auch noch die Zugfestigkeit und Belastbarkeit der vorhandenen Betonplatte kontrollieren müssen, auch wenn dies nicht unbedingt zum eigentlichen Gewerk gehört.