Wenn eine ausführende Firma erkennt, dass die Summe des von ihr unterbreiteten Kostenvoranschlages deutlich überschritten wird - als Grenze gilt ein Wert von zehn Prozent - muss der Bauherr auf diese Kostensteigerung aufmerksam gemacht werden.
Der Bauherr hat dann das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Versäumt die ausführende Firma diesen Hinweis, kann das für sie unangenehme Folgen haben. Der Bauherr kann dann Schadensersatz verlangen, wenn er beweisen kann, dass er die Leistung in einer weniger aufwändigen Art fertig stellen oder die Arbeiten gänzlich hätte einstellen lassen, wenn er von der Kostensteigerung rechtzeitig erfahren hätte.
Sinnvoll ist es, den Hinweis auf die Kostensteigerung schriftlich zu machen, um bei späteren Streitigkeiten einen Beleg dafür vorlegen zu können.
(OLG Frankfurt, 14.06.2000, Az.: 23 U 78/99, OLGR 2000, 305)