08.02.2007

Welche Folgen hat es, wenn Bauherr oder Architekt nicht zum gemeinsamen Aufmaß erscheinen?


Wichtig für Unternehmer:

ein gemeinsames Aufmaß schriftlich beantragen, um notfalls den Termin nachweisen zu können.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, den Umfang seiner Leistung für eine Rechnung jederzeit nachweisen zu können.Dafür schlägt die VOB vor, ein gemeinsames Aufmaß zusammen mit dem Bauherrn oder dem Architekten durchzuführen, um dadurch Streitigkeiten bei der Abrechnung zu reduzieren.

Häufig nehmen aber Bauherrn oder Architekten nicht am vorher vereinbarten, gemeinsamen Aufmaß teil. Bisher war es weitgehend so, dass der Unternehmer dennoch nachweispflichtig war.

Wenn ein Bauherr nun einen Termin für ein gemeinsames Aufmaß nicht wahrnimmt, hat dies nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs nun negative Konsequenzen für ihn (BGH, Urteil vom 22.05.2003, Az.: VII ZR 143/02). Der Bauherr muss nun nachweisen, dass das Aufmaß fehlerhaft ist - auch für Leistungen, die nachträglich gar nicht mehr aufgemessen werden können. Kann er keine Fehler im Aufmaß nachweisen, muss er die abgerechnete Summe bezahlen, auch wenn er Zweifel an der Richtigkeit hat.


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