Der Besteller, der Mängel der Unternehmerleistung berechtigt durch einen Drittunternehmer beseitigen lässt, muss die Kosten der Nachbesserung durch den Drittunternehmer so nachvollziehbar abrechnen, dass der Unternehmer und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob die Leistungen des Drittunternehmers der Mängelbeseitigung dienten und zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Lässt der Besteller Mängel von Malerarbeiten durch einen Drittunternehmer auf Stundenlohnbasis nachbessern, gehört zur hinreichenden Abrechnung und Darlegung der Ersatzvornahmekosten regelmäßig die Vorlage der Stundenzettel des Drittunternehmers bzw. die Aufschlüsselung des Aufwands. Das hat das OLG Köln am 16.03.2016 entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 – 16 U 109/15
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #14/2016
Source: IFB-Mainz-Blog