- Die zum Kernbereich des Straßenbaus gehörenden Tätigkeiten sind nicht der Ausführung durch einen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus tätigen und nicht mit dem Straßenbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbetreibenden entzogen.
- Steht das Anlegen von Wegen und Plätzen im Zusammenhang mit landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen, gehören Wege und Plätze unabhängig vom dabei verwendeten Material einschließlich Unterbau und Nebenarbeiten dann zum Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers, sind typischer Bestandteil in einer derartigen Anlage und können auch vom Landschaftsgärtner ausgeführt werden.
- Wann eine landschaftsgärtnerische Prägung vorliegt, ist anhand des Gesamtcharakters der Anlage, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2014 – 4 U 153/12
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #26/2021
Source: IFB-Mainz-Blog