Enthält der Vertrag (hier: in Form eines Verhandlungsprotokolls) eine klare Regelung über die Reihen- und Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile, dann ist diese bei der Auflösung von Widersprüchen im Rahmen der Auslegung zu beachten. Die in der VOB/C enthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (jeweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften), stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, hinsichtlich derer nach Ansicht des OLG Dresden keine Wirksamkeitsbedenken veranlasst sind.
OLG Dresden, Beschluss vom 16.04.2024 – 22 U 35/24
BGH, Beschluss vom 01.10.2025 – VII ZR 81/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Quelle: IBR-Online 06/20265
Source: IFB-Mainz-Blog