Zu den erbrachten Werkleistungen bei einem vorzeitig beendeten Werkvertrag gehören grundsätzlich nur diejenigen Arbeiten, die sich im Zeitpunkt der Kündigung des Werkvertrags bereits im Bauwerk verkörpern. Demzufolge gehören zu den erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht die bereits hergestellten bzw. gelieferten, aber noch nicht eingebauten Bauteile, unabhängig davon, ob sie bereits zur Baustelle geliefert wurden oder nicht. Das hat das OLG Düsseldorf am 13.03.2020 entschieden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2020 – 22 U 222/19
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2020
Source: IFB-Mainz-Blog