Wird ein Teil des Wohn- oder Schlafzimmers in der Privatwohnung als Arbeitszimmer genutzt, so können die anteiligen Miet-, Reinigungs- und Energiekosten nicht steuerlich gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Ein Architekt reicht Klage ein, da er in seiner Privatwohnung zwei Arbeitsbereiche eingerichtet hat – ein separates Arbeitszimmer und einen separaten abgetrennten Bereich im Wohnzimmer.
Im Wohnzimmer seiner Wohnung hat er mit einem Sideboard zusätzlich einen Arbeitsbereich abgetrennt, in welchem er regelmäßig arbeitete. In dem Bereich steht ein Schreibtisch, sowie Aktenschränke.
Das Finanzamt war nur bereit die Kosten eines separaten Arbeitszimmers zu übernehmen. Eine Anerkennung der Kosten für die Arbeitsecke wurde abgelehnt
(Az.: 7 K 87/11 E).
Quelle: AIA, 13.09.2013