Die in § 4 Abs. 3 VOB/B ausdrücklich geregelte Verpflichtung des Auftragnehmers, bestehende Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, findet nicht nur im VOB-Vertrag, sondern dem OLG Köln zufolge im gesamten Werkvertragsrecht und somit auch im Recht der Architekten und Ingenieure Anwendung. Die Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht des Auftragnehmers besteht auch, wenn es sich beim Auftraggeber um ein Fachunternehmen handelt.
OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 – 15 U 214/11;
BGH, 22.10.2015 – VII ZR 136/13 (NZB zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #11/2016
Source: IFB-Mainz-Blog