Stellt sich durch eine spätere nochmalige Vermessung heraus, dass das Grundstück kleiner ist, begründet dies keine Pflichtverletzung des Architekten, denn dieser kann sich nach Ansicht des OLG München auf die amtliche Vermessung verlassen.
OLG München, Urteil vom 27.02.2019 – 13 U 1219/17 Bau;
BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 60/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #26/2021
Source: IFB-Mainz-Blog