Wird ein Pauschalpreisvertrag vorzeitig beendet, hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen festzustellen, von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen und die Vergütung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreis geschuldeten Gesamtleistung zu ermitteln. Legt er eine solche Abrechnung nicht vor und ist sie nicht ausnahmsweise entbehrlich, ist seine Restwerklohnforderung nicht prüfbar, so das OLG Dresden.
OLG Dresden, Urteil vom 10.05.2016 – 9 U 1838/15;
BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 128/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #24/2019
Source: IFB-Mainz-Blog