Fehlende Prüfbarkeit darf keinesfalls gleichgesetzt werden mit der Frage der tatsächlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Es besteht ein zwingender Vorrang der Klärung der Prüfbarkeit gegenüber der Schlüssigkeits-/Erheblichkeits-/Richtigkeitsprüfung einer Schlussrechnung. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2019 – I22 U 248/18
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #24/2019
Source: IFB-Mainz-Blog