Verlangt der Auftraggeber, dass der Bewerber oder Bieter Unterlagen wie Entwürfe, Pläne, Zeichnungen oder Berechnungen vorlegt, die die Erbringung von ersten, ausschreibungsbezogenen Architekten- oder Ingenieursleistungen bedingen, welche über Bewerbungs- und Angebotsunterlagen hinausgehen und nicht nur der Ergänzung oder Erläuterung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen dienen, löst dieses Verlangen eine Pflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung aus. Die Angemessenheit der festzusetzenden Vergütung ist nach Inhalt, Art und Maß der verlangten Lösungsvorschläge jeweils individuell zu bestimmen. So kann eine angemessene Vergütung beispielsweise nach Zeitaufwand unter Ansatz angemessener Stundensätze bemessen werden. Darauf weist die VK Sachsen in ihrer Entscheidung vom 05.02.2019 hin.
VK Sachsen, Beschluss vom 05.02.2019 – 1/SVK/038-18
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #10/2019
Source: IFB-Mainz-Blog