Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt. Das hat das OLG Koblenz am 18.12.2012 entschieden.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2012 – 2 U 1001/11
Quelle: AIA/ibr-online, 02/2013