Die
Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer
Pauschalvergütung gleichzusetzen. Eine Festvergütung kann auch in dem Sinne
verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten
Preissteigerungen an die vereinbarten Einheitspreise gebunden ist. Rechnet
der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab und beruft sich der
Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung, muss der
Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen
und beweisen. Darauf weist das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 18.02.2021
hin.
OLG Brandenburg,
Urteil vom 18.02.2021 – 12 U 114/19
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #14/2021
Source: IFB-Mainz-Blog