Der Vergütungsanspruch eines frei oder außerordentlich gekündigten Einheitspreisvertrags kann dergestalt abgerechnet werden, dass die vereinbarten Einheitspreise mit den durch Aufmaß ermittelten Mengen zu vervielfältigen und daraus die sich aus den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses ergebenden Ansprüche zu errechnen sind. Haben die Parteien für bestimmte Leistungen Pauschalpreise vereinbart, ist der Auftragnehmer dem OLG Köln zufolge nach Kündigung gehalten, die bis zur Kündigungserklärung erbrachten Leistungen im Einzelnen darzulegen, von den noch ausstehenden Restarbeiten abzugrenzen sowie sodann den Wert der erbrachten Teilleistung ins Verhältnis zu dem kalkulierten Pauschalpreis der jeweiligen Leistungsposition zu setzen.
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 – 19 U 34/10
Quelle: AIA / IBR-Urteile vom 01.03.2013