Bauherren fordern heute zunehmend eine Mängelerfassung schon während der Bauausführung. Egal ob dabei von Oberbauleitung, baubegleitender Qualitätskontrolle oder der stichprobenartigen Kontrolle des Bauvorhabens gesprochen wird, verbirgt sich dahinter ein vielen nicht bewusstes Haftungsrisiko.
Der BGH hat hierzu mehrfach festgehalten, dass es sich um keine zeitlich fixierte Dienstleistung handelt, sondern um eine erfolgsbezogene, auf die Erfassung von Mängeln gerichtete Tätigkeit. Überprüft werden sollen bei dieser Art von Kontrolle, ob die Bauleistungen nach objektiven Kriterien mangelfrei sind sowie mit den geltenden DIN-Normen und den Regeln der Baukunst übereinstimmen. Somit finden die Bestimmungen über den Werkvertrag mit den dort fixierten Haftungs- und Verjährungsregeln ihre Anwendung.
Der Auftragnehmer setzt sich hier je nach vertraglicher Leistungsbestimmung der vollen Haftung der Leistungsphase 8, der Bauüberwachung, aus. Dies insbesondere wenn nicht zusätzlich ein Bauleiter vor Ort tätig ist. Aber auch wenn die baubegleitende Qualitätskontrolle zusätzlich zu einer Bauüberwachung beauftragt wurde, kann der Auftragnehmer neben dem Bauleiter für die Leistungsphase 8 gesamtschuldnerisch haften. In jedem Fall haftet der Qualitätskontrolleur immer für die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Nur wenn der Mangel auch bei sorgfältigster Erfüllung seiner Untersuchungspflichten eindeutig nicht erkennbar war, sieht die Rechtsprechung eine Ausnahme von der Haftung.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die baubegleitende Tätigkeit mit größtmöglicher Sorgfalt ausgeübt wird, wobei dazu auch die Auswahl der Stichproben selbst – unter anderem nach Baufortschritt, Gefahrträchtigkeit der Gewerke und zeitlichen Abständen – gehört.
Ferner sollte vertraglich vor Erbringung der Leistung der genaue Leistungsumfang geregelt werden – und dies jeweils individuell abgestimmt! So kann die zu erbringende Kontrolle der Bauleistungen zum Beispiel auf einzelne Gewerke beschränkt werden, was dann auch eine Beschränkung der Haftung mit sich ziehen kann. Jedoch ist zu beachten, dass auch der Qualitätskontrolleur über den Tellerrand schauen muss und seine Prüfung nicht allein auf das vereinbarte Gewerk beschränken darf.
Zur Haftung sei abschließend angemerkt, dass der BGH einen allgemeinen Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel als rechtsunwirksam ausgeurteilt hat. Somit können über einen generellen vertraglichen Haftungsausschluss die oben beschriebenen Haftungsgefahren bei der baubegleitenden Qualitätskontrolle nicht minimiert werden.
Quelle: AIA, 12.04.2013