Enthält ein Bauvertrag keine (bzw. keine wirksame) Frist, ist die Vorschrift des § 271 BGB anwendbar. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es dann darauf an, in welcher Zeit bei nach dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Unternehmer hat die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen und muss Abweichungen von dem auf diese Weise ermittelten Fertigstellungstermin darlegen und ggf. beweisen. Darauf weist das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27.07.2016 hin. OLG Düsseldorf, 27.07.2016 – 22 U 54/16 |
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #12/2017
Source: IFB-Mainz-Blog