Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht als Mitverschulden zurechnen lassen, wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war, so das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 24.07.2014.
OLG Celle, Urteil vom 24.07.2014 – 16 U 59/13
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #16/2014