Kommt es ohne Anordnungen des Auftraggebers zu Mehrmengen in einzelnen Positionen eines detaillierten Leistungsverzeichnisses, setzt der Anspruch auf Vergütung dieser Mehrmengen nicht voraus, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Anspruch vor Ausführung der Leistung angekündigt hat. Darauf weist das OLG Naumburg in seinem Urteil vom 09.04.2015 hin. OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 6 U 19/14; BGH, 12.01.2016 – VII ZR 296/14 (NZB zurückgewiesen) Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #38/2016 Source: IFB-Mainz-Blog |