Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Bauzeitverlängerung geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, müssen die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihrer jeweiligen Ursache und ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt. Eine abstrakte Zuordnung und Schadensberechnung, bei der dem vom Auftragnehmer zu Grunde gelegten Bauablauf (Soll 1) der sog. störungsmodifizierte Bauablauf (Soll 2) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Bauablaufs gegenübergestellt wird, ist für den Schadensnachweis nur bedingt geeignet. Darauf weist das OLG Zweibrücken hin.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2020 – 5 U 62/20
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #18/2021
Source: IFB-Mainz-Blog