Der Auftraggeber hat im VOB-Vertrag für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – auch nach dem Naturschutzrecht – herbeizuführen. Verstößt die geplante und beauftragte Durchführung der Bauarbeiten gegen naturschutzrechtliche Vorschriften und werden von der Naturschutzbehörde daraufhin Bauablaufänderungen angeordnet, steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B zu, so das OLG Schleswig.
OLG Schleswig, Urteil vom 11.02.2015 – 4 U 16/05;
BGH, Beschluss vom 25.10.2017 – VII ZR 48/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #05/2018
Source: IFB-Mainz-Blog