Eine Klage auf offene Werklohnansprüche darf nicht allein mit Verweis auf das Fehlen einer Schlussrechnung abgewiesen werden, wenn sich aus den dem Prozess zugrundezulegenden Tatsachen unmittelbar ergibt, dass und in welcher Höhe ein weiterer Werklohnanspruch besteht, so das OLG Nürnberg. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf. Entscheidend ist, ob dem Kontroll- und Informationsinteresse eines Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2022 – 13 U 3646/21;
BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 125/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Quelle: IBR-Online 44/2023
Source: IFB-Mainz-Blog