Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich. An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde. Darauf weist das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 13.03.2023 hin.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 – 21 U 52/22
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #21/2023
Source: IFB-Mainz-Blog