Unternehmen, die eine Bietergemeinschaft eingehen, treffen eine Vereinbarung, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken kann und die deswegen verboten ist. Dabei bildet den Tatbestand einer möglichen Wettbewerbseinschränkung in Vergabeverfahren der Umstand, dass sich die an einer Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen verpflichten, von eigenen Angeboten abzusehen und mit anderen Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten. Das kann gegen die gesetzlichen Kartellverbote verstoßen. Die Bildung einer Bietergemeinschaft zwischen branchenangehörigen Unternehmen ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nur zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen ein jedes für sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung mit einem eigenen Angebot aufgrund ihrer betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig sind und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich daran (mit Erfolgsaussicht) zu beteiligen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2014 – Verg 2/14
Quelle: ibr News – Vergabe #07/2014