Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Mehrvergütung wegen der Ausführung einer geänderten Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) setzt neben einer Anordnung des Auftraggebers (§ 1 Abs. 3 VOB/B) eine Abweichung zwischen der Leistungsbeschreibung (Bau-Soll) und der tatsächlich ausgeführten Leistung (Bau-Ist) voraus (hier verneint). Hat der Auftragnehmer allerdings vertraglich das Risiko der Verwertung des überschüssigen Bodens übernommen, kann er dem OLG Dresden zufolge keine Preisanpassung verlangen, wenn es zu einer – auch erheblichen – Mengenüberschreitung kommt.
OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2019 – 8 U 19/14
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #6/2020
Source: IFB-Mainz-Blog