Die durch ein verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit hat zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen. Es besteht keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen. Maßgeblich für die Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind.
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 – 12 U 179/15
Quelle: ibr News – Architekten und Ingenieure #10/2017
Source: IFB-Mainz-Blog