Der Auftraggeber schuldet nach der Kündigung des Vertrags für die erbrachten Leistungen die Vergütung, die dem Wert der erbrachten Leistung zum Zeitpunkt der Kündigung im Verhältnis zur gesamten Leistung entspricht. Die Abgrenzung kann – wie das LG Berlin entschieden hat – nicht anhand der geleisteten Stunden zu den kalkulierten Stunden vorgenommen werden, sofern keine Stundenlohnabrechnung vereinbart ist.
LG Berlin, Urteil vom 16.10.2013 – 99 O 67/12
Quelle: ibr-online